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2. Buch Mose 21

  1. Dis sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
  2. So du einen hebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen, im siebenten Jahre soll er frey ledig ausgehen.
  3. Ist er ohne Weib kommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib kommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
  4. Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soll ohne Weib ausgehen.
  5. Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb, und mein Weib und Kind, ich will nicht frey werden,
  6. So bringe ihn sein Herr vor die Götter, und halte ihn an die Thür oder Pfosten, und bohre ihm mit einer Pfriemen durch sein Ohr, und er sey sein Knecht ewig.
  7. Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
  8. Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.
  9. Vertrauet er sie aber seinem Sohne, so soll er Tochterrecht an ihr thun.
  10. Giebt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.
  11. Thut er diese drey nicht, so soll sie frey ausgehen ohne Lösegeld.
  12. Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
  13. Hat er ihm aber nicht nachgestellet, sondern Gott hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll.
  14. Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt, und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn tödte.
  15. Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Tods sterben.
  16. Wer einen Menschen stiehlt und verkauft, daß man ihn bey ihm findet, der soll des Tods sterben.
  17. Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Tods sterben.
  18. Wenn sich Männer mit einander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein, oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt,
  19. Kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.
  20. Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
  21. Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden, denn es ist sein Geld.
  22. Wenn sich Männer hadern, und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll’s geben nach der Theidingsleute Erkennen.
  23. Kommt ihr aber ein Schade draus, so soll er lassen Seele um Seele,
  24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
  25. Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
  26. Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt, und verderbet´s, der soll sie frey loslassen um das Auge.
  27. Desselbigen gleichen, wenn er seinem Knecht oder Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frey loslassen um den Zahn.
  28. Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Fleisch nicht essen, so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
  29. Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem Herrn ist’s angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tödtet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.
  30. Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soll er geben sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.
  31. Desselbigen gleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.
  32. Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen.
  33. So jemand eine Grube aufthut, oder gräbt eine Grube, und decket sie nicht zu, und fällt darüber ein Ochse oder Esel hinein,
  34. So soll’s der Herr der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen, das Aas aber soll sein sein.
  35. Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen, und das Geld theilen und das Aas auch theilen.
  36. Ist’s aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten, und das Aas haben.

Wartburg Bibel 1842 – Auf´s Neue verglichen mit der Ausgabe letzter Hand vom Jahre 1545